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MoeKo  Gast
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Beitrag 20 - Verfasst am: Mo Mai 05, 2008 21:20 Titel: |
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TomM hat folgendes geschrieben: | das nennt sich Geschäftsführung ohne Auftrag und ist, zumindest in D, nicht strafbar solange es nicht explizid untersagt ist. |
Sag ich doch.
Aber ob der Anwalt damit durchkommt ist eine andere Frage ...  |
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HolgerS 
Anmeldungsdatum: 14.12.2001 Beiträge: 7062
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Beitrag 21 - Verfasst am: Mo Mai 05, 2008 22:14 Titel: |
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Es handelt sich eher um angemasste Geschäftsführung ..............
Wiki:
(2) Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. Macht er sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 verpflichtet.
Wär doch mal interessant, wenn tatsächliche Rechteinhaber von diesen "Anwälten" deren Gewinn fordern ...... _________________ Ach, macht doch was ihr wollt ..... aber machts wenigstens gut ...... |
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Romulan Warbird 

Anmeldungsdatum: 30.01.2003 Beiträge: 1329
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Beitrag 22 - Verfasst am: Di Mai 06, 2008 8:01 Titel: |
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Scheinbar spriessen solche sich anmassende Geschäftsführer zur Zeit wie Pilze aus dem Boden. Aber Deutschland ist im Hinblick auf Internetabmahnungen ja schon lange wilder Westen. Die Staatsanwälte können sich durch die Abmahnwut kaum noch den Fällen widmen, wo Menschen wirklich zu Schaden gekommen sind, wie beispielsweise durch kriminelle ebay-Händler. Und Geld kosteet das den Steuerzahler auch noch. Die Provider verlangen für jede Auskunft extra Gebühren. Erste Staatsanwaltschaften verweigern aber jetzt endlich ihre Dienste. http://www.heise.de/newsticker/Generalstaatsanwalt-Die-Sicherheit-haengt-nicht-vom-Filesharing-ab--/meldung/106373 _________________ Grüße |
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AndreasBloechl 
Anmeldungsdatum: 18.12.2003 Beiträge: 137
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Beitrag 23 - Verfasst am: Di Mai 06, 2008 8:19 Titel: |
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Die sollten sich auch besser um Leute die extrem viel Kohle ins Ausland schaufeln kümmern und nicht um Ottonormalo der vielleicht mal einige Euros nicht zahlen will und vielleicht auch mal illegales macht im Internet.
Aber denen will man ja nichts anhaben weil es vielleicht auch etwas Streß mitbringt und die haben halt dann auch sehr gute Anwälte mit denen man sich beschäftigen muß. _________________ Gruß Andreas |
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TomM  globaler Moderator

Anmeldungsdatum: 05.03.2002 Beiträge: 5354 Wohnort: Heilsbronn - meist Wanambi auf See
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Beitrag 24 - Verfasst am: Di Mai 06, 2008 13:57 Titel: |
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HolgerS hat folgendes geschrieben: | Es handelt sich eher um angemasste Geschäftsführung ..............
Wiki:
(2) Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. Macht er sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 verpflichtet.
Wär doch mal interessant, wenn tatsächliche Rechteinhaber von diesen "Anwälten" deren Gewinn fordern ...... |
Weißt schon Holger, was das heißt - oder
Schadensersatz ist nicht, weil Dir kein Schaden entstanden ist.
Willst Du die Erträge vom selbsternannten Geschäftsführer, dann mußt Du ihn entlohnen!
Das einzige, was hilft, ist der Ausschluß - soll heißen die Untersagung der Geschäftsführung ohne Auftrag. Am besten tut man dies im Vorfeld - z.B. im Impressum der Website und/oder in den AGB. _________________ so long -> Tom
Wissen ist Macht - macht nichts
(Heinz Erhardt) |
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